Umsetzung und Auslegung des Artikels 6 der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG) in Frankreich

Der vorliegende Beitrag bietet eine Übersicht der Umsetzung von Art. 6 der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie in der französischen Rechtsordnung. Besonders nachdem der Europäische Gerichtshof in der Rs. C-256/983 die mangelhafte Umsetzung der FFH-Richtlinie und insbesondere deren Art. 6 festgehalten hatte, musste sich der französische Gesetzgeber intensiv mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie auseinandersetzen. Wichtigste innerstaatliche Rechtsgrundlage für den Naturschutz ist der Code de l'environnement (CE). Daneben sind aber auch behördliche und außerbehördliche Informationen wie Leitfäden und Auslegungshilfen sowie die entsprechende Literatur zu berücksichtigen. Die französische Umsetzung der Schutzvorgaben von Art. 6 FFH-Richtlinie soll im Folgenden absatzweise beleuchtet werden.

I. Einleitung II. Umsetzung des Art. 6 RL 92/43 1. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie a. Schutzgewährung „per Gesetz“ b. Schutzgewährung vertraglicher Art aa. Le document d'objectif (DocOb) bb. Le contrat Natura 2000 cc. La charte Natura 2000 2. Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie a. Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen b. Potentiell erhebliche Auswirkungen 3. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie a. Erhebliche Auswirkung / Kumulativeffekt b. Pläne und Projekte c. Verträglichkeitsprüfung 4. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie III. Bewertung
Autor(en)
Nina Gammenthaler
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 04 / 2010 (August 2010)
Verkaufspreis
€ 32,00