Entsorgungszuständigkeiten und Überlassungspflichten aus Sicht der privaten Entsorger
Aufgrund der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie ist auch das Keislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Ein erster Arbeitsentwurf ist seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Anfang März diesen Jahres den beteiligten Kreisen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden. Eine der spannendsten Fragen bei der Novellierung des KrW-/AbfG ist dabei nicht zuletzt vor dem Hintergrund des „Altpapier-Urteil“ des BVerwG4 die Ausgestaltung der künftigen Entsorgungszuständigkeiten.
I. Status quo
1. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG – private Haushalte
2. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG – andere Herkunftsbereiche
3. Ausnahmen von der Überlassungspflicht
a. Gemeinnützige Sammlungen
b. Gewerbliche Sammlungen
II. Ausgangsbefund nach der BVerwGEntscheidung
1. Wettbewerbsfreiheit
a. Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
b. Verhältnismäßigkeit
2. Warenverkehrsfreiheit
3. Verbringungsverordnung
III. Künftiger Rahmen für Abfälle aus privaten Haushaltungen
1. Vergaberecht
2. Selbstverwaltungsgarantie
a. Kernbereich
b. Vorfeld des Kernbereichs
IV. Überlassungspflichten für Abfälle anderer Herkunftsbereiche
Autor(en)
Dr. Manuela Hurst
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2010 (Juli 2010)
Verkaufspreis
€ 32,00