Neues in Sachen Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen

Folgen einer „Rechtsbereinigung“

Durch Artikel 2 Nr. 3 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt (RGU) vom 11.8.2009 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen, wie sie bislang in § 12 Abs. 1 Satz 2 sowie § 17 Abs. 4a Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt waren, geändert worden. Nach der neuen Rechtslage, die zum 1.3.2010 in Kraft trat, „soll“ die zuständige Behörde künftig zur Sicherstellung der abfallbezogenen Betreiberpflichten (§ 5 Abs. 3 BImSchG) bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheit verlangen. Bei Neuanlagen erfolgt dies über eine Nebenbestimmung zur Genehmigung, bei den – ebenfalls von dieser Änderung betroffenen – Bestandsanlagen „soll“ die Sicherheitsleistung nachträglich angeordnet werden. Bislang lag die Forderung nach einer Sicherheitsleistung im freien Ermessen der zuständigen Behörde („Kann“-Bestimmung). Der praktische Vollzug war nicht unumstritten.
Autor(en)
Stefan Kopp-Assenmacher
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2010 (Mai 2010)
Verkaufspreis
€ 32,00