Vorstellungen Baden-Württembergs zur Änderung des KrW-/AbfG bzw. zur Änderung des E-KrWG

Die Interessen von Bund und Ländern sind nicht deckungsgleich. Der Bundesgesetzgeber einerseits hat zunächst die europäische Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht zu implementieren und den Wunsch der UMK (Umweltministerkonferenz) zur Kenntnis genommen, dies im Wege einer sogenannten 1:1 Umsetzung zu tun, d.h. ohne Verschärfung gegenüber den europarechtlich vorgegebenen Standards. Er steht mit der Erfüllung der „europäischen Hausaufgabe“ unter Druck, weil er die Umsetzung eigentlich bis Dezember 2010 vollziehen muss.

1. Allgemeine Vorbemerkung 2. Zum E-KrWG - zu § 8 Hochwertigkeit der Verwertung - Wertstofftonne - zu § 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Abfallbiomasse - zu § 16 Überlassungspflichten - Blaue Tonne – Urteil (Abs. 3) - zu § 46 Allgemeine Überwachung, „Marktüberwachung“, Stoffverbote nach AltfahrzeugV, VerpackV, ElektroG und BatterieG - zu § 54 - Entsorgungsfachbetriebe - zu § 32 Abfallvermeidungsprogramme - zu § 3 Begriffsbestimmungen - zu § 50 Anordnungen im Einzelfall 3. Wichtiger ergänzender Vorschlag Baden-Württembergs zur Vollzugstauglichkeit
Autor(en)
Ministerialrat Harald Notter
Contentpartner
© VKU Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit VKS - Landesgruppe Baden-Württemberg
Publikation
71. Landesgruppen und Fachtagung (Juli 2010)
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