Stoffliche versus energetische Verwertung von Bioabfällen vor dem Hintergrund der Abfallrahmenrichtlinie
In dem bekannt gewordenen Arbeitsentwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist in § 6 die Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) verankert. Danach ist für die Abfallbewirtschaftung die Rangfolge Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (inklusive energetische Verwertung und Bergversatz), Beseitigung vorgesehen.
Die stoffliche Verwertung von Bioabfällen fällt unter das „Recycling“, die energetische Verwertung ist gegenüber dem Recycling nachrangig. Wenn diese Rangfolge im Arbeitsentwurf des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) so klar verankert wäre, könnte das Thema „energetische versus stoffliche Verwertung“ von Bioabfällen hier bereits beendet sein. Es beginnt hier aber erst. Die Novelle des KrW-/AbfG dient zwar, so die Begrünung, in erster Linie der Umsetzung der europäischen AbfRRL, die die Mitgliedstaaten der EU bis zum 12.12.2010 in nationales Recht überführen müssen. Die Vorgaben der AbfRRL sollen dabei 1:1 ungesetzt werden. Allerdings sollen sie auch „flexibel ausgelegt“ werden können, heißt es in der Begründung.
Autor(en)
Dr. Bertram Kehres
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
22. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2010) (April 2010)
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