Novellierung der Bioabfall- und Klärschlammverordnung – Stand und Konsequenzen für die Praxis
Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen und Bioabfälle gehören entsprechend der rechtssystematischen Einstufung zu den Materialien, die nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen sind. Das Gesetz schreibt vor, dass nicht vermeidbare Abfälle prioritär zu verwerten sind, sofern es durch die Verwertung nicht zu einer Anreicherung von Schadstoffen im Wertstoffkreislauf kommt.
Sowohl die Klärschlammverordnung als auch die Bioabfallverordnung befinden sich im Novellierungsverfahren. Schwerpunkte der Novellierung der Klärschlammverordnung sind die Anpassungen der zulässigen Schadstoffhöchstgehalte (Grenzwerte) an die gestiegenen Anforderungen des vorsorgenden Umweltschutzes und die Schaffung von Kriterien für die Zulassung von Trägern einer regelmäßigen Qualitätssicherung. Die privatrechtlich organisierte Qualitätssicherung soll zum Teil die behördliche Überwachung ersetzen. Bei der Bioabfallverordnung steht die Überarbeitung der Anforderungen an die Hygienisierung im Vordergrund der Neufassung. Bei den schadstoffbezogenen Anforderungen (Grenzwerten) sind keine Änderungen vorgesehen.
Autor(en)
RDir Dr. Claus-Gerhard Bergs
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
22. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2010) (April 2010)
Verkaufspreis
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