Interkommunale Kooperation nach dem EuGH-Urteil – Konsequenzen und Perspektiven

Dem Urteil des EuGH vom 09.06.2009 (Rs. C-480/06) lag ein Abfallentsorgungsvertrag zugrunde, den die Stadtreinigung Hamburg mit vier umliegenden Landkreisen unmittelbar ohne ein förmliches Ausschreibungsverfahren im Jahre 1995 geschlossen hatte. Gegenstand dieser Vereinbarung war die thermische Behandlung von Abfall in einer durch einen Dritten betriebenen Hamburger Müllverbrennungsanlage und eine Beistandspflicht in Notfällen.

Die Weichen für die interkommunale Kooperation wurden durch das Urteil „Stadtreinigung Hamburg“ des EuGH aus Juni 2009 neu gestellt. Es ermöglicht eine Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und anderer öffentlicher Stellen, ohne dass ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss und ohne dass eine Institutionalisierung durch Zweckverbände oder gemeinsame Kommunalunternehmen erforderlich ist. Ausreichend kann der Abschluss von öffentlich-rechtlichen, möglicherweise auch privat-rechtlichen Verträgen zwischen den Beteiligten sein. Durch diese Vereinfachungen kann sich der Trend auch zu gemeinsamen Rekommunalisierungen fortsetzen.
Autor(en)
RA Hartmut Gaßner, Dr. Peter Neusüß
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
22. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2010) (April 2010)
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