Die Bedeutung von REACH für die Lebensmittelindustrie
Die REACH Verordnung 1907/20061 trat bereits am 1.6.2007 in Kraft. Sie trifft umfassende Regelungen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und erstreckt sich auf Hersteller, Importeure und, im Gegensatz zu früheren Regelungen, auch auf so genannte „nachgeschaltete Anwender“ (Art. 1 Abs. 3 REACH-VO). Für den Lebensmittelbereich bestehen sehr weitgehende Ausnahmen, jedoch kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich. Aus diesem Grund herrscht in Unternehmen immer noch Unsicherheit, in welchen Fällen sie von den neuen Bestimmungen betroffen sind. Die nachstehenden Ausführungen geben daher einen Überblick darüber, was auf Lebensmittelproduzenten aufgrund der REACH-VO zukommen kann.
Einleitung
1. Ziel
2. Anwendungsbereich
3. Eingrenzungen für Lebensmittel
a) Art. 2 Abs. 5 lit. b REACH-VO
aa) Lebensmittel
bb) Stoff mit verschiedenen möglichen Verwendungszwecken
cc) Zwischenprodukte
b) Art. 2 Abs. 6 lit. d
c) Art. 2 Abs. 7 lit. a und b REACH-VO
d) Zwischenergebnis
4. Geltung
a) Titel III – Gemeinsame Nutzung von Daten
b) Titel IV – Informationen in der Lieferkette
c) Titel XI – Einstufungs- und Kennzeichnungs-Verzeichnis
5. Zusammenfassung
Autor(en)
Dr. Levke Voß
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2010 (März 2010)
Verkaufspreis
€ 25,00