Der Arbeitsentwurf für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das im Arbeitsentwurf vorgelegte Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ist ein Artikelgesetz, welches im Kern (Artikel 1) aus einer vollständigen Neufassung des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG 1994) besteht; daneben werden notwendige Folgeänderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 2) und verschiedener anderer Gesetze (Artikel 3) vorgeschlagen, wobei es hier im Wesentlichen um eher formale Anpassungen der Begrifflichkeiten geht. Das Artikelgesetz soll drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Für die Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nach Artikel 1 § 53 Abs. 1 soll eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Verkündung gelten (Artikel 4).
Am 10.3.2010 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) einen Arbeitsentwurf für eine umfassende Novellierung des deutschen Abfallrechts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Mit dem Entwurf (Stand: 23.2.2010) fällt der Startschuss für ein Gesetzgebungsverfahren, das an sich rechtzeitig vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die neue Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (EG-AbfRRL) , also dem 12.12.2010 (vgl. Artikel 40 Abs. 1 der Richtlinie), abgeschlossen sein sollte. Ob dies gelingen wird, ist jetzt schon zweifelhaft; durch die Bundestagswahlen und die Neubildung der Bundesregierung sind erhebliche Verzögerungen eingetreten. Überdies dürften verschiedene Regelungen des Gesetzentwurfes Gegenstand kontroverser Diskussionen zwischen den Verfahrensbeteiligten und den interessierten Verbänden werden. Im Folgenden wird im Wege einer Erstanalyse auf verschiedene Kernpunkte der Novelle eingegangen.