Spielräume bei der Drittbeauftragung gemäß § 11 VerpackV

Mit der jüngsten Novellierung der Verpackungsverordnung, welche zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, wird eine grundlegende Neuordnung der Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen geschaffen. Die wesentlichen Novellierungsziele sind dabei die folgenden: – Klare Trennung der Entsorgung von Verpackungen bei privaten sowie bei gewerblichen/industriellen Endverbrauchern, – Erhöhung der Transparenz und verbesserte Überwachungsmöglichkeiten bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen sowie – Vorgabe verbesserter Rahmenbedingungen zur Förderung des Wettbewerbs zwischen den Anbietern haushaltsnaher Rücknahmesysteme.

I. Einführung II. Systembeteiligungspflicht als Gegenstand der Drittbeauftragung 1. Umfang der Systembeteiligungspflicht – Umkehr des bisherigen Regel-Ausnahmeverhältnisses 2. Adressat der Systembeteiligungspflicht 3. Übertragung auf Dritte, § 11 VerpackV III. Grenzen der Drittbeauftragung 1. Keine Übertragung der öffentlich-rechtlichen Pflichten 2. Lediglich Beauftragung als zivilrechtlicher Erfüllungsgehilfe möglich IV. Fazit
Autor(en)
Dr. Stephan Patrick Waggershauser, Charlotte Massenberg
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2010 (Januar 2010)
Verkaufspreis
€ 32,00