Vorstellung des Entwurfs 208/48 der Clearingstelle EEG zum „Landschaftspflegebonus“

Die Clearingstelle EEG empfiehlt, die Fragen des Empfehlungsverfahrens 2008/48 „Landschaftspflege-Bonus im Sinne des § 27Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 EEG 2009“ wie folgt zu beantworten.

Pflanzen oder Pflanzenbestandteile fallen dann im Rahmen der Landschaftspflege an, wenn sie bei Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung eines bestimmten Zustands der Natur und Landschaft anfallen. Der Begriff des Landschaftspflegematerials ist aktivitätsbezogen und weit auszulegen; er umfasst auch Materialien aus forst- und landwirtschaftlicher sowie Gartenbaulicher Tätigkeit, sofern diese vorrangig der Landschaftspflege dient.
Autor(en)
Christine Lucha
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
Biomasse-Forum (2009) (November 2009)
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