Auswirkungen der Entscheidungen des EuGH vom 13. Februar 2003 auf das deutsche Abfallrecht
Auswirkungen der EuGH-Urteile auf die deutsche Abfallwirtschaft und die nationale Rechtslage und Rechtssicherheit
Dass vom europäischen Recht eine Anstoßwirkung für die Liberalisierung des deutschen Abfallrechts ausgegangen ist, ist heute eine Binsenweisheit und muss nicht weiter betont werden. Die Abfallrahmenrichtlinie geht ungeachtet dessen, dass es sich beim Abfall um eine Ware mit Besonderheiten handelt, davon aus, dass im Bereich der Verwertung die Regeln des Binnenmarktes gelten und damit eine Lenkung von Abfallströmen in bestimmte Anlagen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Nur bei Beseitigungsabfällen können der Grundsatz der Beseitigungsautarkie der Mitgliedstaaten und das Prinzip der Nähe Geltung beanspruchen mit der Folge, dass insoweit, aber auch nur hier, Überlassungspflichten im nationalen Recht normiert werden können. Folge davon sind die unbefriedigenden Abgrenzungen zwischen Abfällen zur Verwertung und solchen zur Beseitigung, aus denen letztlich die Probleme im deutschen Abfallmarkt resultieren. Vor diesem Hintergrund befasst sich der Beitrag mit den Auswirkungen und inhaltlichen Schwerpunkten der folgenden Urteile des europäischen Gerichtshofes: Das Urteil des EuGH vom 27.02.2002 (Bergversatz), die Luxemburg-Entscheidung des EuGH vom 13.02.2003 und die Entscheidung des EuGH vom 03.04.2003 in Sachen Belgische Zementindustrie.
Autor(en)
Dr. Alexander Schinck
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
15. Kasseler Abfallforum (2003) (April 2003)
Verkaufspreis
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