Neuer EEG-Ausgleichsmechanismus kann den Ausbau der erneuerbaren Energien gefährden!

Netzbetreiber haben bisher und auch zukünftig folgende Verpflichtungen (vgl. Abbildung): EEG-Strom muss gegenüber konventionellem Strom vorrangig ins Netz eingespeist werden (§ 8 EEG). Die EEG-Stromerzeuger erhalten mindestens eine Vergütung nach EEG-Sätzen (§ 16 EEG). Der Strom muss vorrangig an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden (§ 34 EEG). Ein Ausgleich hat zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (§ 36 Abs. 1-3 EEG) stattzufinden, d. h. E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW müssen den EEG-Strom entsprechend ihrer Marktanteile physikalisch und finanziell ausgleichen.

I. Physikalischer und finanzieller Ausgleich von EEG-Strom 1. Bisheriger und neuer EEG-Ausgleichsmechanismus 2. Änderungen II. Auswirkungen auf den Ausbau der erneuerbaren Energien 1. Abnahmevorrang: (regionaler) Einspeisevorrang bleibt, (deutschlandweiter) Verbrauchsvorrang entfällt 2. Aufhebung der Abnahme- und Verbrauchsverpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann erneuerbare Energien bedrohen 3. EEG-Vergütung wird durch Verordnung zusätzlich gefährdet 4. Reine Börsenvermarktung des gesamten Windstroms ist problematisch 5. Ergebnis III. Offene Fragen 1. Unterschiedlicher Rang von EnWG, EEG und EEG-Ausgleichsverordnung? 2. Negative Auswirkungen auf kleinere Energieversorgungsunternehmen? 3. Reaktion des Geflechts aus Börsenstrom und außerbörslichen Verträgen 4. Wie häufig wird es zukünftig einen Stromüberschuss geben? 5. Begünstigung der Nutzung von Kohle- und Kernenergie statt erneuerbare Energien? 6. Was passiert, wenn ein Teil des EEG-Stroms an der Börse unverkäuflich ist? 7. Ordnungsrechtliche Widersprüche 8. Untersuchung der möglichen Folgen der EEG-Ausgleichsverordnung zwingend erforderlich
Autor(en)
Prof. Dr. Lorenz Jarass, Wilfried Voigt
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 06 / 2009 (Dezember 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00