Europarechtliche Spielräume für Andienungs- und Überlassungspflichten

Bereits seit dem Wallonien-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 9.7.1992 steht fest, dass Abfälle als Waren im Sinne des EG-Vertrages grundsätzlich an der Warenverkehrsfreiheit teilhaben, die Beschränkung ihrer grenzüberschreitenden Verbringung folglich nicht bzw. nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Namentlich hat der Gerichtshof in dem Urteil Freiverkehrsbeschränkungen für Abfälle zur Beseitigung wegen ihrer Besonderheiten für gerechtfertigt erachtet. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung bei der Ausgestaltung des sekundären Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen und eine mitgliedstaatliche Entsorgungsautarkie im Wesentlichen nur für Abfälle zur Beseitigung zugelassen, nicht jedoch für verwertbare Abfälle.

I. Einführung II. Vorgaben des Sekundärrechts 1. EG-Abfallverbringungsverordnung 2006 2. EG-Abfallrahmenrichtlinie III. Vorgaben des Primärrechts 1. Warenverkehrsfreiheit 2. Wettbewerbsregeln IV. Rechtfertigung von Beschränkungen durch Artikel 86 Abs. 2 EGV 1. Anwendungsbereich der Ausnahme 2. Rechtfertigung der Gemeinschaftsrechtsbeeinträchtigung? V. Zusammenfassung und Konsequenzen
Autor(en)
RA Dr. Martin Dieckmann
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 06 / 2009 (Dezember 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00