Optimierungsbedarf bei der Elektroaltgeräteentsorgung

Aus den komplex geregelten Übergangs- und Inkrafttretensregelungen in den §§ 24 und 25 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) hat sich ein Datum als der eigentliche „Stichtag“ für das „Wirksamwerden“ des Gesetzes im öffentlichen Bewusstsein festgesetzt: Der 24.03.2006, seit dem private Endverbraucher die Möglichkeit haben, ihre Elektround Elektronikaltgeräte, ohne ein spezielles Entgelt zahlen zu müssen, an kommunalen Sammelstellen abgeben können.

Anders als etwa die Verpackungsverordnung für alte Verpackungen, die 1991 als „Flaggschiff“ der Produktverantwortung für Hersteller und Vertreiber aufgelegt worden war, statuiert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 das Prinzip der „geteilten Produktverantwortung“. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in Baden-Württemberg also die kreisfreien Städte und die Landkreise, sind für die Sammlung der Altgeräte aus privaten Haushaltungen zuständig (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Begründet wird dies damit, dass eine Erfassungsstruktur in kommunaler Regie weitgehend besteht. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Kosten ihrer gesetzlich auferlegten Aktivitäten auf die allgemeinen Abfallgebühren umlegen. Verantwortlich für die Gestellung der Behältnisse und die Abholung bei den kommunalen Übergabestellen sowie für die Entsorgung der Altgeräte als solche sind die Hersteller (§ 10 Abs. 1 ElektroG).
Autor(en)
Dr. Rainer Cosson
Contentpartner
© Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft
Publikation
AbfallTag 2006 (Juni 2006)
Verkaufspreis
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