Kündigungsschutz des Betriebsbeauftragten

Soweit ersichtlich erstmalig hat sich eine Revisionsinstanz ausführlich mit der Stellung des Betriebsbeauftragten im Unternehmen befasst. Die schriftliche Begründung eines bedeutenden Urteils, welches das Bundesarbeitsgericht bereits im März erlassen hat, liegt nun vor. Aus den Erwägungen des Gerichts ergeben sich wichtige Hinweise für die korrekte Beauftragung des Betriebsbeauftragten im Unternehmen.

Ein Arbeitnehmer war bei einem Entsorgungsbetrieb eingestellt worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag hieß es unter „Tätigkeit“, dass auch die Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall und Stellvertreter als Gefahrgutbeauftragter sowie als Stellvertreter des Geschäftsführers umfasst sein solle. Alsbald nach Einstellung wollte sich das Unternehmen wieder von dem Mitarbeiter trennen. Es kündigte daher dem Arbeitnehmer ordentlich, vorsorglich außerordentlich und bot ihm eine schlechter dotierte Anstellung an. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Arbeitnehmer geltend, er sei zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt worden und für ihn gelte damit ein Kündigungsverbot. Tatsächlich sei er auch mit Vorgängen im Unternehmen beschäftigt gewesen, die den Umgang mit Abfällen betroffen hätten. Das Unternehmen argumentierte, die Bestellung zum Betriebsbeauftragten müsse nach dem Gesetz durch einen gesonderten Akt erfolgen. Für die Aufgabe eines Betriebsbeauftragten komme im Übrigen nicht in Betracht, wer im Untenehmen Leitungsaufgaben übernehme. Dies sei bei dem Kläger der Fall, da dieser für den Bereich der Betriebsleitung eingestellt worden sei. Tatsächlich habe der Arbeitnehmer die Position einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung übernehmen sollen. Ferner habe der Betriebsbeauftragte auf seinen Sonderkündigungsschutz verzichtet bzw. sein Amt niedergelegt. Dies resultiere daraus, dass der Betriebsbeauftragte dem Geschäftsführer einmal erklärt habe, er solle ihm doch kündigen, wenn er mit seiner Arbeit unzufrieden sei.
Autor(en)
RiVG Dr. Christoph Klages
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 05 / 2009 (September 2009)
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