Haftungsrechtliche Aspekte der neuen CLP Verordnung

Die CLP Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, (auch GHS Verordnung2 genannt) ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Bisher richtete sich die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen nach der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie. Diese Richtlinien werden nun durch die CLP Verordnung ersetzt und zum Teil erweitert.

I. Einleitung II. Änderungen nach der CLP Verordnung III. Zivilrechtliche Haftung unter der neuen CLP Verordnung 1. Haftung aus Vertrag a. Haftung nach Gewährleistungsrecht b. Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB c. Kausalität d. Beweislastverteilung e. Verjährung 2. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz a. Fehlerbegriff im Rahmen des ProdHaftG Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts beurteilt b. Instruktionspflicht c. Beweislast d. Verjährung 3. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB a. Produktbeobachtungspflicht b. Verschulden 4. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. CLP Verordnung 5. Verjährung IV. Zusammenfassung
Autor(en)
Anne Koester, Dr. Sebastian Lach
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 05 / 2009 (Oktober 2009)
Verkaufspreis
€ 25,00