Gewerbliche Verwertung von Haushaltsabfällen am Ende?

Auch hundert Richter können irren: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass – von sehr engen Ausnahmen abgesehen – sogar die verwertbaren Bestandteile des Hausmülls den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind – und damit gleich dreißig Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie das Bundeskartellamt eines Besseren belehrt. Bis auf weiteres ist der Streit um das Altpapier damit zugunsten der Kommunen entschieden.

Im Einklang mit der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum3 hat sich der 7. Senat für eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrW-/AbfG ausgesprochen. Systematik und Entstehungsgeschichte sprächen dagegen, schon aus dieser Vorschrift die Zulässigkeit einer Drittbeauftragung herauszulesen. Denn der Gesetzgeber habe mit dem KrW-/AbfG das Verursacherprinzip mehr als bisher in den Vordergrund gestellt und folglich eine „kontrollierte Eigenverantwortlichkeit“ von Abfallbesitzern und -erzeugern gewollt. Eine Ausnahme von den in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG statuierten Überlassungspflichten komme nur dann in Betracht, sofern die Abfälle „persönlich oder auf dem eigenen Grundstück“ bzw. – bei Beseitigungsabfällen aus Gewerbe und Industrie (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) – „auf eigenen Betriebsflächen“ entsorgt werden. Für Altpapier gilt also nichts anderes wie für Pferdeäpfel.
Autor(en)
RA Dr. Ulrich Karpenstein
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2009 (September 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00