Rechtssicherheit bei der Abfallüberlassungspflicht und den gewerblichen Abfallsammlungen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 18.6.2009 entschieden, dass private Haushalte ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich den Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überlassen müssen.
Insbesondere sind private Haushalte nach dem BVerwG nicht befugt, Dritte (wie z.B. private Entsorgungsunternehmen) mit der Verwertung von Abfällen zu beauftragen. Zugleich hat das BVerwG entschieden, dass einer gewerblichen Abfallsammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegenstehen, sondern bereits dann, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Insgesamt hat damit das BVerwG die bisherige Rechtsprechung zahlreicher Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe nicht bestätigt.
Autor(en)
Dr. jur. Peter Queitsch
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2009 (September 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00