Die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit nach § 39 KrW-/AbfG – eine überflüssige Norm?

§ 39 KrW-/AbfG ist eine wenig beachtete und kaum bekannte abfallrechtliche Norm. Hiernach sollen die Länder „die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung unterrichten“ (Satz 1). Nach Satz 2 enthält die Unterrichtung „unter Beachtung der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorangehenden sowie eine Prognose für den folgenden Unterrichtungszeitraum.

Im Rahmen eines 2009 abgeschlossenen Forschungsprojekts für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Umweltbundesamt zum Thema „Weitere Vereinfachung des Abfallrechts“ wurde die Frage untersucht, ob sich Potenziale für eine Vereinfachung und Klarstellung des Abfallrechts finden lassen.1 Dabei wurde u.a. geprüft, ob die Regelung des § 39 KrW-/AbfG angesichts vielfältiger sonstiger Informationspflichten überflüssig ist. Diese Frage ist auch Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Dazu werden zunächst die Regelung des § 39 KrW-/ AbfG und ihre Umsetzung analysiert (II). Darauf erfolgt ein Abgleich mit weiteren Vorschriften zur aktiven Information der Öffentlichkeit (III). Am Ende steht ein Fazit (IV).
Autor(en)
Prof. Dr. Dr. h.c. (GTU Tiflis) Thomas Schomerus
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2009 (September 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00