REACH - Prüfung von Versuchsvorschlägen

Die REACH-VO hat mit der Registrierpflicht bewusst einen Paradigmenwechsel eingeleitet, der unter dem Stichwort „Beweislastumkehr“ die Verantwortung für die Prüfung von Chemikalien nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Industrie verlagert und den Schwerpunkt staatlicher Funktionen auf Kontrollen der Registrierungen im Rahmen der Evaluierung nach Titel VI, auf die Zulassung von „besonders besorgniserregenden Stoffen“ nach Titel VII und auf stoffspezifische Verbote und Beschränkungen nach Titel VIII reduziert.

Die Praxis ist derzeit mit der Registrierung großvolumiger (> 1000 t/a) sowie risikoreicher Stoffe bis zum 30.11.2010 vollauf beschäftigt. Für diese Stoffe verlangt die REACHVO auch die Stoffinformationen nach den Anhängen IX und X, in den Mengenstufen ab 100 t/a auch die Stoffinformationen nach Anhang IX. Bei Datenlücken zu diesen Stoffinformationen fordert sie allerdings nicht die Vorlage der Versuchsergebnisse (Studienzusammenfassungen) für die Registrierung. Vielmehr begnügt sich die REACH-VO damit, dass hierzu Versuchsvorschläge eingereicht werden. Die Durchführung dieser Versuche macht die REACH-VO von einem behördlichen Prüfverfahren abhängig, um vor allem Wirbeltierversuche soweit wie möglich zu vermeiden. Nachfolgend wird den damit verbundenen Fragen nachgegangen. Dabei werden auch Schnittstellen zur Registrierung, insbesondere zur Datenteilung erörtert.
Autor(en)
Dr. Horst von Holleben, Hartmut Scheidmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 04 / 2009 (Oktober 2009)
Verkaufspreis
€ 25,00