Öffentlichkeit ist keine Kür – UVP-Pflicht und die Durchführung eines Erörterungstermins
Soll ein Vorhaben zugelassen werden, für das eine Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gefordert wird (sogenanntes UVP-pflichtiges Vorhaben), so sieht das UVPG in § 9 Abs. 1 Satz 1 vor, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen dieses Vorhabens beteiligt. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG fordert, dass der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
I. „Nähere Bestimmung“ der 9. BImSchV gegenüber dem UVPG?
II. „Entsprechende Anforderungen“
III. § 4 Abs. 2 UVPG – „Weitergehende Anforderungen“
IV. Maßstab Europarecht
V. Ergebnis
Autor(en)
Oberregierungsrat Carsten Diekmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2009 (Juli 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00