Die eigentumsrechtliche Zuordnung von Sekundärrohstoffen aus abfallrechtlicher Sicht
Nach der aufsehenerregenden Entscheidung des OLG Düsseldorf übereignet der Bürger seinen PPK-Abfall, den er in einen Sammelbehälter wirft, an den, den es angeht. Er habe keine konkrete Vorstellung über die Entsorgungszuständigkeiten. Daher werde nicht der Besitzer des Sammelbehälters Eigentümer der eingeworfenen Stoffe, sondern der Systembetreiber. Dieser könne auch unter Einschaltung eines Dritten handeln, ohne dies offenlegen zu müssen. Dieser Dritte könne Besitzmittler sein bzw. als Stellvertreter auftreten.
Wem gehört das Eigentum an den Abfällen, die zu Sekundärrohstoffen werden, also an Verpackungen, Altglas und -papier sowie Elektroschrott – den Entsorgern oder den Systembetreibern? Bislang waren das Eigentum und auch der Besitz an den gebrauchten Verkaufsverpackungen vertraglich mit der Abholung vom bzw. mit dem Einwurf in den Sammelbehälter regelmäßig den Entsorgern bzw. deren Subunternehmern zugewiesen. Diese Konstruktion ist auch in den Leichtverpackungs-Leistungsverträgen sowie in Verträgen über die Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen und die Sortierung (bei Letzteren mit Ausnahmen) enthalten. Grundlage für eine Änderung dieser Praxis könnte der Beschluss des Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 29.12.2004 sein.
Autor(en)
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 03 / 2009 (Juli 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00