Zur Notwendigkeit einer Novellierung der Regelungen zur Transport- und Vermittlergenehmigung nach §§ 49-51 KrW-/AbfG
Der Transport von Abfällen war immer wieder Gegenstand des öffentlichen Interesses. Der Transporteur hat eine Schlüsselposition zwischen Abfallerzeuger und dem Verwerter bzw. Beseitiger von Abfällen. § 49 geht wie die allgemeinen Überwachungspflichten des § 40 von dem Cradle-to-Grave-Prinzip aus, das eine lückenlose Kontrolle des Transportvorgangs durch die zuständigen Behörden voraussetzt.
I. Einführung
II. Bestehende Regelungen der §§ 49-51 KrW-/AbfG
1. Transportgenehmigung (§ 49)
2. Vermittlergenehmigung (§ 50)
3. Privilegierung für Entsorgungsfachbetriebe (§ 51)
4. Zwischenergebnis
III. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
1. Abfallrahmenrichtlinie 2006
2. Abfallrahmenrichtlinie 2008
3. Zwischenergebnis
IV. Ergebnisse der Umfrage zu den Vollzugserfahrungen
1. Übersicht
2. Zwischenergebnis
Autor(en)
Prof. Dr. Dr. h.c. (GTU Tiflis) Thomas Schomerus
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2009 (Juli 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00