Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Rumänien

Am 30.4.2007 ist die Umsetzungsfrist für die europäische Umwelthaftungsrichtlinie (im Folgenden: UH-RL) abgelaufen. Die Richtlinie ist zum einen inhaltlich sehr detailliert, indem umfangreich dargelegt wird, wie Umweltschäden zu sanieren sind; zum anderen enthält die Richtlinie Freiräume, denn sie stellt nach Art. 16 Abs. 1 UH-RL eine Mindestharmonisierung dar. Insoweit können die Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften beibehalten oder neu schaffen. Mit der Umsetzungspflicht standen die Mitgliedstaaten vor der Aufgabe, die Verantwortlichkeit für Umweltschäden in ein vorhandenes ordnungsrechtliches System einzufügen. Die hierfür erforderlichen Abstimmungsprozesse brauchten Zeit.

Fast zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist fehlt es in Rumänien noch immer an den erforderlichen Instrumenten zur Um- und Durchsetzung des durch die UH-RL vorgegebenen Haftungsregimes in der Rechtspraxis. Inhaltlich beschränkt sich Rumänien zum großen Teil auf die wortgetreue Übernahme der Regelungen in das Rumänische Gesetz, zugleich macht es aber auch von seinen Umsetzungsspielräumen Gebrauch. So gehört Rumänien zu den wenigen Mitgliedstaaten, die die nach Art. 14 UHRL möglichen Anreize für eine Deckungsvorsorge schaffen, indem die Verpflichtung eingeführt wurde, die entsprechenden finanziellen Sicherheiten zu regeln. Daran fehlt es allerdings bis heute, obwohl doch Art. 33 L 19/2008 ausdrücklich bestimmt, diese binnen 12 Monaten durch einen Regierungsbeschluss zu verabschieden. Solange diese nicht existieren, kann ein wirkungsvolles Schutzniveau nicht erreicht werden. Es bleibt zu hoffen, dass mit dem erfolgten Regierungswechsel diese Unzulänglichkeiten beseitigt werden.
Autor(en)
Dr. Claudia Fischer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 02 / 2009 (Mai 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00