Statische oder dynamische Verweisung? – Teil 1
Bedenkliche Unbestimmtheiten und Unklarheiten bei der Bestimmung der zu Dopingzwecken im Sport verbotenen Arzneimittel im Arzneimittelgesetz
Soweit fremdschädigende Dopingpraktiken nicht unter die allgemeinen Straftatbestände der Körperverletzung, Tötung oder auch des Betruges gem. §§ 223, ff., 212, 263 StGB fallen, besteht das geltende deutsche Dopingstrafrecht bekanntlich aus den §§ 6a und 95 Abs. 1 Nr. 2a , Nr. 2b, Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG). Danach, genauer nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet. In besonders schweren Fällen, z. B. bei der Abgabe von Dopingmitteln an Kinder und Jugendliche, sieht § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. a Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor.
Autor(en)
Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Markus Parzeller, Prof. Dr. Cornelius Prittwitz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2009 (Mai 2009)
Verkaufspreis
€ 25,00