Die Erstellung der Gemeinschaftsliste gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Eine Zwischenbilanz –

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist seit 19. Januar 2007 in Kraft und gilt gemäß Art. 29 Satz 2 VO seit 1. Juli 2007 als unmittelbar anwendbares Recht.

Ziel der Verordnung ist die möglichst zeitnahe Erstellung einer möglichst vollständigen Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VO. Das sehr arbeitsintensive Verfahren zur Erstellung der Gemeinschaftsliste wurde erst im Rahmen der praktischen Anwendung der Verordnung erarbeitet, als hierbei konkrete Probleme auftraten, die beim Gesetzgebungsverfahren nicht vorhergesehen werden konnten oder nicht vorhergesehen wurden. Derzeit plant die Kommission eine Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 353/2008, die unter anderem für die meldenden Unternehmen eine Rücknahmemöglichkeit für deren Anträge regeln soll. Wie dies konkret aussehen wird und welchen Umfang die Regelung haben wird, bleibt abzuwarten. Die Mitgliedstaaten gingen bei der Erstellung der jeweiligen nationalen Liste in Anlehnung an die Vorgaben der Verordnung unterschiedliche Wege. Sie haben unter großen Anstrengungen und zeitlichem Druck mit der fristgerechten Übermittlung der nationalen Listen ihren Beitrag geleistet.
Autor(en)
Frauke Rückl
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2009 (Mai 2009)
Verkaufspreis
€ 25,00