Aktuelle Werbestrategien für Nahrungsergänzungsmittel und ihre Bewertung durch die Rechtsprechung
Dem Einfallsreichtum von Werbestrategen scheinen keine Grenzen gesetzt zu sein – sieht man einmal von den gesetzlichen Schranken ab. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings schnell: Die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Werbeverbote stellen gerade für die Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln eine besondere Herausforderung dar. Denn diese spezielle Gruppe von Lebensmitteln lebt im wesentlichen von der Bewerbung.
I. Einleitung
II. Aktuelle Rechtsprechung zur Nahrungsergänzungsmittel- Werbung
1. OLG Nürnberg – „Fruchtgummi-Revolution“ a) Art. 10 Abs. 2 u. Art. 12 VNGA gelten bereits b) Es gibt modifizierte Pflichtangaben für Nahrungsergänzungsmittel 2. OLG Hamm – „Zimt gegen Zucker“ a) „Zucker“ ist eine Krankheit b) Der „Warnhinweis“ ist eine Empfehlung c) Es gilt der „Mehrdeutigkeitsgrundsatz“ 3. OLG Hamm – „Schmerzlindernde Lebensmittel“ a) Richter sind nicht dumm b) Der Gesamteindruck der Werbung ist von Bedeutung
4. OLG Düsseldorf – „Gesundheitsbezogene Äußerungen Dritter“ a) Stoffbezogene Angaben sind auch produktbezogen
b) Aussagen von Anrufern werden dem Hersteller zugerechnet
5. OLG Schleswig – „Anti-Ageing wissenschaftlich dokumentiert“ a) Die Beweislast liegt beim Werbenden b) Die Gemeinschaftsliste bleibt abzuwarten
6. OLG Hamm – „Starke Venen für leichte Beine“ 7. OLG Schleswig – „Zell-Energie-Kapseln“
a) Das Gesamterscheinungsbild der Werbung ist maßgeblich b) Der Verbraucher weiß nichts
c) Noch einmal: Die Gemeinschaftsliste bleibt abzuwarten III. Fazit für die Werbepraxis
Autor(en)
Prof. Dr. Moritz Hagenmeyer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2009 (Mai 2009)
Verkaufspreis
€ 25,00