Neuregelungsbedarf bei Überlassungspflichten und gewerblichen Sammlungen
Die Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- AbfG) wird in der nächsten Zeit die abfallrechtliche Diskussion bestimmen. Ein Schwerpunkt werden dabei die Überlassungspflichten sein. Dies liegt zum einen daran, dass selbst knapp 15 Jahre nach Verabschiedung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einige grundlegende Rechtsfragen zur kommunalen Entsorgungszuständigkeit noch nicht abschließend geklärt sind.
Die abfallrechtlichen Überlassungspflichten nach § 13 KrW-/AbfG bedürfen der Novellierung. Der Novellierungsbedarf ergibt sich zum einen aus ungeklärten Rechtsfragen bei gewerblichen Sammlungen. So ist zum einen nach wie vor ungeklärt, ob eine „Eigenverwertung“ i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auch unter Einschaltung Dritter möglich ist. Zum anderen ist nach wie vor die Reichweite der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG unklar. Der Neuregelungsbedarf folgt schließlich aus der erforderlichen nationalen Umsetzung der neuen Abfallrahmenrichtlinie. Das Ziel der Neuregelung muss es sein, Rechtsund Planungssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Hausmüllentsorgung zu gewährleisten. Dies könnte u. a. durch eine strikt herkunftsbezogene Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche für die Abfallentsorgung umgesetzt werden.
Autor(en)
RA Hartmut Gaßner
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
21. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2009) (April 2009)
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