Das Verwendungsverbot für Azo-Farbstoffe in der Bedarfsgegenständeverordnung – absolute Nulltoleranz oder analytische Nachweisbarkeitsgrenze?
Azofarbstoffe sind synthetische Farbstoffe, die aus einer chemischen Stickstoff-Doppelbindung bestehen, die als Farbträger dient. In der Textilindustrie werden sie zum Färben von Wolle, Baumwolle, Seide, Kunstseide oder Leinen eingesetzt. Die große Masse der Azo-Farbstoffe ist gesundheitlich völlig unbedenklich und wird daher industriell in großem Umfang bei der Färbung von Textilien eingesetzt. Einige wenige dieser Azo-Farbstoffe hingegen können Amine freisetzen, die im Verdacht stehen, Krebs zu erzeugen.
Der Wortlaut des deutschen Verwendungsverbots für Azo-Farbstoffe ist dahingehend zu interpretieren, dass Textilien und Lederartikel verkehrsfähig sind, wenn bei einer Analyse unter Beachtung der in Anlage 10 Nr. 7 der BedGestV angegeben Methode keine Amine in Mengen von mehr als 30 mg je Kilogramm Fertigerzeugnis nachgewiesen werden. Die mitunter von Messlaboren vertretene Ansicht, wonach nachgewiesene Freisetzungsraten knapp unterhalb dieses Grenzwertes ebenfalls zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse führen, lässt sich mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang bringen und führte überdies zu einem unvertretbaren Maß an Rechtsunsicherheit für die Textilindustrie. Azo-Farbstoffe – dies sei an dieser Stelle noch einmal betont – sind per se nichts Gefährliches. Allein die Verwendung eines der 22 konkreten Azo-Farbstoffe, die geeignet sind, kanzerogene Amine freizusetzen, dürfen aus präventiven Gründen in nicht zur Herstellung von Produkten verwendet werden, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen können. Lässt sich die Freisetzung entsprechender Amine in der vom Gesetzgeber genannten Menge nicht nachweisen oder handelt es sich bei den mit Azo-Farbstoffen gefärbten Kleidungsstücken oder Kleidungsbestandteilen um solche, die nicht für längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Kontakt kommen, greift das Verwendungsverbot nicht. Eine Inkriminierung dieser Produkte ist deshalb auch nicht angezeigt, weil eine Gesundheitsgefahr nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand, auf dem die gesetzliche Verbotsregelung beruht, nicht existiert.
Autor(en)
Dr. Arun Kapoor, Rechtsanwalt Thomas Rasch
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2009 (April 2009)
Verkaufspreis
€ 25,00