Die Miterfassung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton nach der Verpackungsverordnung

Die Abstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung dualer Systeme und somit für die haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen. Das Zusammenwirken zwischen den dualen Systemen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern war zuletzt unter anderem auch Beweggrund für die 5. Novelle der Verpackungsverordnung.1 Kern der 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist jedoch die grundsätzliche Einführung einer Beteiligungspflicht an dualen Systemen für bestimmte Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen bzw. die Trennung der Tätigkeitsfelder von dualen Systemen und sogenannten Selbstentsorgern.

Die Erleichterung des Zusammenwirkens zwischen dualen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern hat in der 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Wesentlichen dadurch Niederschlag gefunden, dass gemäß § 6 Abs. 4 Satz 10 Verpackungsverordnung (VerpackV) ein neu hinzukommender Systembetreiber die Möglichkeit hat, sich einer bestehenden Abstimmungserklärung zu unterwerfen, ohne dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen kann. Soweit es um das Zusammenwirken der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den dualen Systemen geht, ist darüber hinaus jedoch im Einzelnen umstritten, ob und inwieweit die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung von Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Verpackungsmaterialien erforderlich sind, verlangen können. Hinzu kommt die Frage, auf welche Verpackungsmenge sich die Übernahme oder Mitbenutzung von solchen Einrichtungen bezieht.
Autor(en)
Dr. Markus W. Pauly, Dr. Maren Heidmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2009 (April 2009)
Verkaufspreis
€ 32,00