Rechtsfragen bei der vor-Ort-Herstellung von Biozid- Produkten – Eine Replik auf Florian Meyer: Auch Verwendungen können genehmigungspflichtig sein
Richtig ist sicherlich, dass die Frage der vor-Ort-Herstellung von Biozid-Produkten keine Beachtung im Text der Biozid-Richtlinie gefunden hat. Die Gesetzgeber der Biozid- Richtlinie sind davon ausgegangen, dass kein Fall denkbar ist, bei dem ein „in Verkehr bringen“ vor dem Verwenden fehlen kann. (Nur dann stellt sich überhaupt die Frage, ob auch gegen den Verwender eines nicht zugelassenen Biozid-Produkts vorgegangen werden kann).
1. Konkretisierung des „in Verkehr Bringens“: Zulassungspflicht des Herstellers des Biozid- Produkts bzw. des Herstellers einer solchen Anlage?
2. Sanktionen auch gegen den Verwender eines nicht zugelassenen Biozids? a) Der Begriff „Verwenden“
b) Biozidrechtliche Zulassungspflicht auch für das „Verwenden“ nicht zugelassener Biozid-Produkte?
c) Bei Gegenansicht: rechtliche Zulassungspflicht aus anderem Rechtsgrund? 3. Schlussfolgerungen
Autor(en)
Priv. Doz. Dr. Harald Hohmann
Contentpartner
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Publikation
StoffR 06 / 2008 (Januar 2009)
Verkaufspreis
€ 25,00