Zum bestehenden Schutz vor den Gefahren des „Passivrauchens†aus stoff- und arbeitsschutzrechtlicher Sicht
Die rechtliche Ausgestaltung des Schutzes vor den Gefahren des „Passivrauchens†wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert. Soweit aufgrund des Urteils des BVerfGs1 bestehende Rauchverbote bis zu ihrer Neuregelung nur mit den dort genannten Spezifika fortgelten, wird hiermit die weitere Tätigkeit von idR abhängig Beschäftigen in Arbeitsstätten mit rauchendem Publikumsverkehr einhergehen, so z.B. in der Gastronomie und in Diskotheken.
Die stoffrechtliche Einordnung von ETS liefert kurz zusammengefasst folgende Befunde:
1) ETS enthält zahlreiche gefährliche Inhaltstoffe, für die in der TRGS 900 ein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt wurde.
2) ETS enthält zahlreiche besonders gefährliche Inhaltstoffe, die zur Gruppe der sog. CMR-Stoffe iSd. TRGS 905 zählen. Bei zumindest einigen dieser Stoffe handelt es sich um Stoffe ohne Wirkschwelle, so dass für sie ein AGW im engeren Sinne (d. h. als Konzentration unterhalb derer schädliche Wirkungen im Allgemeinen nicht zu erwarten sind), nicht festgelegt werden kann.
3) Das Stoffgemisch ETS stellt in seiner Gesamtheit zugleich selbst einen besonders gefährlichen CMR-Stoff iSd. TRGS 905 dar, da es zugleich als Stoff, der auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirkt (K1), als reproduktionstoxischer Stoff, der beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (hier: entwicklungsschädigend) wirkt (RE 1) und als erbgutverändernder Stoff, der wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass gibt (M3), eingestuft wurde.
Da schon für einige seiner Inhaltsstoffe kein AGW im engeren Sinne festgelegt werden kann (s.o.), kann ein solcher auch nicht für ETS in Gänze angegeben werden.
Autor(en)
Dipl.-Informationswirtin Chemie Stefanie Merenyi
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 05 / 2008 (November 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00