REACH-Übergangsprobleme – Keine Verkehrsfähigkeit nicht (vor-)registrierter Stoffe?
Die Europäische Chemikalienverordnung REACH1 ist am 1.6.2008 in Kraft getreten und begründet Registrierungsund Vorregistrierungspflichten für die Hersteller und Importeure von Stoffen. Für so genannte Phase-in-Stoffe gilt dann keine unmittelbare Registrierungspflicht, sondern Übergangsfristen, wenn sie in der Zeit vom 1.6.2008 bis spätestens zum 1.12.2008 vorregistriert werden (Art. 23, 28 REACH).
Das Zusammenspiel zwischen dem grundlegenden Verbot mit Registrierungsvorbehalt in Art. 5 ff., den Übergangsvorschriften in Art. 23, 28 und den nationalen Strafvorschriften ist nach alledem nicht als besonders klar einzuordnen und bedarf zurückhaltender Bewertung auch seitens der zuständigen Behörden. Die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Beurteilung folgt sinnvollerweise den Sorgfaltsmaßstäben, die REACH selbst für das Lieferkettenverhältnis festlegt und der üblichen zivilrechtlichen Pflichtenverteilung zwischen den Kettengliedern.
Autor(en)
Dr. Jürgen Fluck
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 05 / 2008 (November 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00