Flexibilisierung der Anforderungen an die Oberflächenabdichtungen bei Altdeponien
Abfalldeponien ab einem gewissen mobilisierbaren Schadstoffinventar müssen im Zuge ihrer Stilllegung eine qualifizierte Oberflächenabdichtung erhalten.
Der Abschluss von der Umwelt wirkt der Freisetzung und Ausbreitung der Schadstoffe entgegen. Zum einen wird die Ausspülung des Deponiekörpers durch Niederschläge unterbunden und so der Bildung von belastetem Sickerwasser vorgebeugt, das Grundwasser und Boden schädlich beeinflussen könnte. Zum anderen gelangen explosive und klimaschädliche Deponiegase nicht ins Freie. Die oberste Schicht des Dichtungssystems ist überdies auch der Boden für die Rekultivierung und Folgenutzung des Deponiegeländes. Die Funktionen der Oberflächenabdichtung müssen nachhaltig für einen Zeitraum gewährleistet sein, der bei weitem ein Menschenalter übersteigt.
Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche Maßgaben für den Abschluss einer Altdeponie gelten, wenn von den Regelanforderungen für die Oberflächenabdichtung abgewichen werden soll. Im Hinblick auf gegenteilige Stellungnahmen wird insbesondere gezeigt werden, dass das abfallrechtliche Vorsorgeprinzip auch bei der Anwendung des § 14 VI DepV Geltung beansprucht. Ausgehend von dem tatsächlichen Kontext, in dem diese Vorschrift entstand, werden die gesetzlichen Grundlagen deponietechnischer Anforderungen skizziert, die normative Bedeutung ihrer verordnungsrechtlichen Konkretisierung erläutert und die Strukturen der rechtlichen Flexibilisierungsmechanismen für die Zulassung alternativer Oberflächenabdichtungen aufgezeigt. Auf dieser Basis folgen nähere Erläuterungen zu den Anforderungen nach § 14 VI DepV (V) und der Gleichwertigkeit gemäß Anh. 1 Nr. 2 DepV.
Autor(en)
Dr. Peter Spengler
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2003 (Dezember 2003)
Verkaufspreis
€ 32,00