Kann eine Müllverbrennungsanlage noch verwerten? - Abgrenzung von Beseitigung und Verwertung nach EuGH
Der EuGH hat am 13.02.2003 die mit Spannung erwarteten Urteile zur Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Behandlung gefällt.
In dem Verfahren Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-228/00), in dem es um den Einsatz von heizwertreichen Abfällen in der belgischen Zementindustrie ging, stellt der EuGH maßgeblich darauf ab, ob der Hauptzweck der Maßnahme auf die Energieerzeugung gerichtet ist. Von einer Verwertung dürfe ausgegangen werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt würden: 1.) Durch die Verbrennung wird mehr Energie erzeugt als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird. 2.) Ein Teil des beim Verbrennungsvorgang entstehenden Energieüberschusses wird tatsächlich genutzt. 3.) Beim Verbrennungsvorgang muss der größere Teil der Abfälle verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie genutzt werden.
Ausdrücklich stellt der EuGH klar: Sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden, ist das Verfahren als Verwertungsverfahren im Sinne des Verfahrens R 1 des Anhangs II B der EG-AbfRRL einzustufen, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürfen. Diese Ansicht bekräftigt der EuGH in seiner Entscheidung vom 03.04.2003 (Rechtssache C-116/01)1.
Autor(en)
Dr. Andreas Kersting
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
4. Staßfurter Abfall- und Energieforum (2003) (November 2003)
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