Kommunale Handlungsoptionen gegen gewerbliche Altpapiersammlungen vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die juristische Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von gewerblichen Altpapiersammlungen hat zuletzt deutlich an Schwung gewonnen. Nachdem es lange Zeit schien, als ob sich die private Entsorgungswirtschaft vor den Oberverwaltungsgerichten gegen die Kommunen durchsetzen könnte, hat mit dem OVG Hamburg erstmals in jüngerer Zeit ein Oberverwaltungsgericht die gewerbliche Sammlung von Altpapier untersagt. Gleichzeitig läuft gegen das Aufsehen erregende Urteil des OVG Schleswig vom 22.4.2008 das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen stellt sich aus kommunaler Sicht die Frage, welche Handlungsoptionen gegen gewerbliche Altpapiersammlungen bestehen.
Trotz der sich zu verfestigen scheinenden Rechtsprechung bleiben den Kommunen vielversprechende Möglichkeiten, den Streit mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu gewinnen. Zwar dürfte eine Untersagung von gewerblichen Sammlungen unter Verweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW- /AbfG nicht leichter werden. Hier bleibt zu hoffen, dass das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechungspraxis aufgibt und zumindest dort eine Untersagung gewerblicher Sammlungen zulässt, wo zuvor eine öffentliche Ausschreibung erfolgt ist. Allein der Verweis auf Gebührenerhöhungen wird indes kaum ausreichen, um zukünftig gewerbliche Sammlungen untersagen zu können. Gleichwohl bieten sich andere Perspektiven. Rechtlich können gewerbliche Sammlungen bei einer Gefährdung eines bestehenden Rücknahmesystems für gebrauchte Verkaufsverpackungen unter Verweis auf den Beschluss des OVG Hamburg unterbunden werden. Das wirksamste Mittel dürfte langfristig jedoch sein, die Macht der Verbraucher zu nutzen und diese mit einer engagierten Informationspolitik für die öffentlich-rechtliche Entsorgung zu gewinnen. Solange die Grenzen des unlauteren Wettbewerbs nicht überschritten werden, sollten die Kommunen auch vor plakativen Aussagen nicht zurückschrecken, um die Bürger von der öffentlich-rechtlichen Entsorgung zu überzeugen. Die Vorteile für den Bürger überwiegen dabei eindeutig die Vorteile der gewerblichen Sammlung. Gelingt es, die Bürger für die kommunal verantwortete Sammlung zu gewinnen, kann das Straßenrecht dazu benutzt werden, das Abstellen nicht (mehr) benötigter Tonnen im öffentlichen Straßenbereich zu unterbinden.
Autor:
Till Spannagel
Till Spannagel
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2008 (Oktober 2008)
Verkaufspreis
€ 32,00