REACH – Alleinvertreter, außereuropäische Lieferkette und Code-Modell

Die europäische Chemikalienverordnung REACH begründet Registrierungspflichten auch für den Import von Stoffen in die EU, schreibt aber in Art. 6 vor, dass nur ein Importeur, nämlich im Sinne von Art. 3 Nr. 11 eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, registrieren kann. Um außereuropäische Hersteller gegenüber ihren europäischen Konkurrenten nicht unangemessen zu benachteiligen, wurde die Rechtsfigur des Alleinvertreters in Art. 8 nach dem Vorbild in Art. 7 Abs. 1 5. Spiegelstrich der EG-Stoffrichtlinie eingeführt.

Das Alleinvertreter-Code-Modell ist eine sachgerechte, REACH-konforme Lösung, die nicht behindert werden sollte durch künstliche, praxisferne Schranken, die in REACH selbst keine Grundlage haben.
Autor(en)
Dr. Jürgen Fluck
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 04 / 2008 (September 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00