Öffentlicher Zugang zu Registrierdaten nach REACH

Rechtzeitig zum Start der Registrierpflicht nach der REACH-VO hat der Verwaltungsrat der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) den gesetzlichen Auftrag in Art. 118 Abs. 3 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu registrierten Daten in zwei Entscheidungen aufgegriffen. Die eine Entscheidung präzisiert die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (die sogenannte „Transparenzverordnung”), die andere Entscheidung befasst sich mit Fragen des Rechtsschutzes gegen eine partielle oder vollständige Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung. Diese beiden Entscheidungen geben Anlass für eine zusammenfassende Darstellung der Rechtsfragen, die mit dem gesetzlich gewollten Zugang der Öffentlichkeit zu registrierten Daten nach Titel XII REACH-VO verknüpft sind.

Titel XII der REACH-VO, der den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen „im Besitz der Agentur" und damit zu Daten, die mit der Registrierung eingereicht werden, regelt und seit dem 1.6.2008 wirksam ist, hat für die betroffene Industrie erhebliche Bedeutung, da zur Öffentlichkeit auch globale Wettbewerber der Registranten gehören. Präzisierungen zu Titel XII REACH-VO sind durch zwei Entscheidungen des Verwaltungsrates der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 23.4.2008 erfolgt. Keine Einfluss- oder auch nur Kontrollmöglichkeiten hat der Daten liefernde Registrant bei den in Art. 119 Abs. 1 aufgeführten Informationen, da diese Informationen anonym über das Internet zugänglich sind. Bei den in Art. 119 Abs. 2 aufgeführten Informationen kann der Daten liefernde Registrant im Registrierungsdossier einen Antrag auf Geheimhaltung stellen. Dieser Antrag ist allerdings mit erheblichen Gebühren der ECHA belastet, die einen abschreckenden Effekt haben (sollen). Wird dem Antrag von der ECHA stattgegeben, unterbleibt die Bereitstellung über das Internet. Wird der Antrag abgelehnt, so hat der Daten liefernde Registrant zwar kein Widerspruchsrecht nach Art. 91, aber nach einer der beiden Entscheidungen des Verwaltungsrates der ECHA vom 23.4.2008 eine Art Zweitantragsrecht, dem auch eine Art aufschiebende Wirkung zukommt. Wird auch dieser Zweitantrag abgelehnt, so bleibt nur die Klage zum EuG nach Art. 230 Abs. 4 EGV, verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung nach Art. 242 Satz2 EGV.
Autor(en)
Dr. Horst von Holleben, Hartmut Scheidmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 04 / 2008 (September 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00