REACH und Export

Am 1. Juni 2007 ist die Europäische Chemikalienverordnung REACH in Kraft getreten. Sie begründet Registrierungs- und Vorregistrierungspflichten für die Hersteller und Importeure von Stoffen. Grundsätzlich besteht für alle der REACH-Verordnung unterliegenden und die Mengenschwelle von 1 t/a überschreitenden Stoffe ab dem 1. Juni 2008 eine Registrierungspflicht. Für so genannte Phase-in- Stoffe können nach Art. 23 REACH Übergangsregelungen für die Registrierung in Anspruch genommen werden, wenn für den Stoff innerhalb des Vorregistrierungszeitraums vom 1. Juni bis 1. Dezember 2008 eine Vorregistrierung eingereicht wird. Die vollständige Registrierung muss dann erst nach Ablauf der in Art. 23 REACH genannten Übergangsfristen vorgenommen werden.

Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Nr. 12 REACH ist einschränkend als ein Inverkehrbringen auf dem Gebiet der EU zu verstehen. Die Abgabe muss daher innerhalb der EU erfolgen. Die Ausfuhr an einen außerhalb der EU ansässigen Dritten ist demzufolge kein Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Nr. 12 REACH. Es bedarf für die Ausfuhr eines Stoffes daher grundsätzlich keiner Registrierung. Wird ein zum Export in ein Nicht-EU-Land bestimmter Stoff, der zum Zeitpunkt der Herstellung/ des Imports noch keiner Registrierung bedurfte, jedoch auf dem Gebiet der EU an den Käufer übergeben, so ist dies eine Abgabe an Dritte im Sinne des Art. 3 Nr. 12 REACH mit der Folge, dass Registrierungspflichten bestehen. Die Registrierungspflichten bei der Ausfuhr hängen also in den eingangs geschilderten Fallkonstellationen19 von der vertraglichen Ausgestaltung des Erfüllungsortes ab. Wird eine Bringschuld vereinbart, ist keine Registrierung erforderlich. Handelt es sich um eine Holschuld, so muss der Hersteller/Importeur registrieren. Es empfiehlt sich angesichts der bestehenden Unsicherheiten daher, eine Bringschuld zu vereinbaren, um das Registrierungserfordernis zu umgehen. Dass Registrierungspflichten von der vertraglichen Ausgestaltung des Erfüllungsortes abhängen, lässt sich darauf zurückführen, dass die REACHVerordnung für diese Übergangsfälle keine besonderen Übergangsregelungen vorsieht. Für alle übrigen Fälle sind die Regelungen demgegenüber konsistent, da dann aufgrund der Anknüpfungspunkte Herstellung bzw. Import eine Registrierung erforderlich ist und es auf die anschließende Ausfuhr nicht mehr ankommt.
Autor(en)
Claudia Aubel-Pump
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 04 / 2008 (September 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00