Zulassung, Identität, Rechtsschutz – Neue EuGH-Vorgaben zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln
Trotz der erstmaligen Aufnahme ausdrücklicher Regelungen über die sogenannten Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln in das Pflanzenschutzgesetz durch die 2. PflSchG-Novelle ist in Deutschland keine Rechtssicherheit über die Zulässigkeit solcher Parallelimporte eingekehrt. Vielmehr wird der Streit zwischen Herstellern und – zumindest bestimmten – Händlern sowie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder unvermindert weiter geführt.
In seinen jüngsten Urteilen in den Fällen Escalier und Bonnarel und Kommission/Frankreich hat der EuGH seine im grundlegenden British Agrochemicals Association Urteil entwickelten Kriterien zum vereinfachten Inverkehrbringen von Parallelimporten konkretisiert und weiterentwickelt. Er hat sich dabei orientiert an dem zentralen Anliegen des europäischen Pflanzenschutzrechts, einen verantwortungsvollen, sachgemäßen und sicheren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln zugunsten von Umwelt und Verbrauchern sicherzustellen. Es ist nun einerseits am deutschen Gesetzgeber, die neuen gemeinschaftsrechtlichen Erkenntnisse zügig in das PflSchG zu übernehmen. Es ist andererseits an den deutschen Verwaltungsgerichten, die Einhaltung dieser umweltschutzorientierten Grundsätze dadurch zu fördern, dass sie wie auch die deutschen Zivilgerichte Zulassungsinhabern und Wettbewerbern die Möglichkeit einräumen, Verstöße gegen die Parallelimportkriterien und damit gegen die Zulassungsregelungen des europäischen Pflanzenschutzrechts geltend zu machen. Es bleibt zu hoffen, dass diese gemeinschaftsrechtlich gebotenen Schritte nicht erst wieder durch weitere Urteile aus Luxemburg befördert werden müssen.
Autor(en)
Dr. Hans-Georg Kamann
Contentpartner
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Publikation
StoffR 04 / 2008 (September 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00