Kooperative Produktverantwortung nach der novellierten Verpackungsverordnung
Am 4. April 2008 wurde nach langem Tauziehen die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung verkündet (BGBl. 2008 I, S. 531), mit der das Regelwerk zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen neu konzipiert wurde. Im Anschluss an die Beiträge von Rummler/Seitel (AbfallR 2008, Heft 3, S. 129 ff.) und Pauly (AbfallR 2008, Heft 2, S. 46 ff.) soll hier insbesondere der Frage nachgegangen werden, wie der Verordnungsgeber in seiner Novelle die abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen den betroffenen Akteuren verteilt hat.
In Bezug auf die Entsorgung von Verkaufsverpackungen ist die 5. Novelle der VerpackV durch eine Aufteilung der Rechte und Pflichten auf einzelne Produktverantwortliche gekennzeichnet. Während die Systembeteiligungspflicht des § 6 Abs. 1 S. 1 VerpackV n.F. allein den Erstinverkehrbringer in die Pflicht nimmt, setzt das Abgabeverbot des § 6 Abs. 1 S. 3 VerpackV n.F. beim Letztvertreiber an. Bei der Eigenrücknahme und Verwertung durch den Letztvertreiber nach § 6 Abs. 1 S. 5-7 VerpackV n.F. steht diesem (und nicht dem Erstinverkehrbringer) der Erstattungsanspruch gegen das duale System zu, welches die betreffenden Verkaufsverpackungen lizenziert hatte. In allen drei Fällen müssen sich die Pflichten in das gesetzlich vorgegebene Gesamtkonzept der Produktverantwortung der Wirtschaft (§§ 22 ff. KrW-/AbfG) einfügen, welches – ausgehend von der Intention des Gesetz- und des Verordnungsgebers – durch ein Zusammenwirken der Akteure bei der Erfüllung der Produktverantwortung geprägt ist.
Autor(en)
Professor Dr. Kristian Fischer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2008 (September 2008)
Verkaufspreis
€ 32,00