Zum europarechtswidrigen Vollzug des Altölrechts in Deutschland

Defizite des Vollzugs des Altölrechts in Deutschland

In diesem Beitrag wird auf die Defizite des Vollzugs des Altölrechts in Deutschland eingegangen. So untersucht der Autor, warum die Bundesregierung seit über einem Jahrzehnt nicht dem Gebot aus Art. 3 Abs. 1 der Altölrichtlinie 75/439/EWG nachkommt, der Altölaufbereitung Vorrang vor der energetischen Nutzung einzuräumen. So stellt er dar, dass auch nach dem Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C-102/97 zunächst keine Änderungen vorgenommen wurden. Die Novelle erfolgte vielmehr erst im Jahre 2001, dort wurde jedoch die Unklarheit der gemeinschaftsrechtlichen Definition der Vorrangeinräumung für die Aufbereitung von Altöl aus Art. 3 Abs. 1 Altölrichtlinie transformiert. Dass der Vorrang lediglich "Appellcharakter" habe, zeige auch der Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 17.7.2002, so der Autor, womit er ein Beispiel für den normwidrigen Behördenvollzug darlegt.
Autor(en)
Prof. Dr. Ludger-Anselm Versteyl
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2003 (September 2003)
Verkaufspreis
€ 32,00