CO2-freies Kraftwerk: Rechtsrahmen für CO2-Abscheidung und -Ablagerung
Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union haben sich ehrgeizige Ziele zur Bekämpfung des Klimawandels und der Erderwärmung gesetzt. Bereits im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtete sich Deutschland, den Ausstoß an Kohlendioxid (CO2) bis zum Jahre 2012 um 21 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. In Umsetzung der Koalitionsvereinbarung hat die Bundesregierung darüber hinaus zugesagt, bis zum Jahr 2020 Treibhausgasemissionen um 40 % (bezogen auf das Basisjahr 1990) zu reduzieren, wenn die EU-Staaten einer Reduzierung der europäischen Emissionen um 30 % im gleichen Zeitraum zustimmen.2 Zentrale Bausteine zur Erreichung dieser Ziele sind die Umstellung der Energieversorgung auf regenerative Energieträger, die Erhöhung der Energieeffizienz und die Realisierung von Einsparmöglichkeiten sowie – als Motor hierfür – das bereits im Jahre 2005 eingeführte Emissionshandelssystem.
Schon jetzt läßt das geltende Recht die CO2-Abscheidung und -Ablagerung zu und bietet einen umfassenden Rechtsrahmen. Neben regulatorischen Anforderungen bestehen insbesondere Zulassungsverfahren für die konkret diskutierten und zur Erprobung anstehenden Techniken kraft Abfall-, Berg- und Wasserrecht. Nach gegenwärtiger Rechtslage erscheint die Verpressung von CO2 sowohl in Aquifer als auch in – noch förderbare oder bereits leer geförderte – Öl- und Gasfelder rechtlich zulässig, wobei dies freilich von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls (Ablagerungstechnik und -ort) abhängig ist. Mit Blick auf einen zu schaffenden Rechtsrahmen ist zu überlegen, ein einheitliches Zulassungsregime für die CO2- Ablagerung zu schaffen und die nach gegenwärtigem Recht geltende Differenzierung zwischen Abfall- und Bergrecht aufzulösen; ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission sieht genau dies vor. Bis zu dessen Inkrafttreten und Umsetzung kann darüber nachgedacht werden, in einem zu schaffenden (unter-) gesetzlichen Regelwerk konkrete Anforderungen an die CO2-Abscheidung und -Ablagerung für einen effektiven Umweltschutz und eine rechtssichere Anwendung und Erprobung dieser Verfahren zu sorgen.