Das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (EBPG)
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 6. März 2008 ist ein weiterer Baustein im produktbezogenen Rechtsbereich gesetzt worden. Mit dem Energiebetriebene-Produkte- Gesetz (EBPG)1 ist der deutsche Gesetzgeber den europäischen Vorgaben zur Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie 2005/32/EG2, der sog. EuPRichtlinie, gefolgt.
Das EBPG übernimmt mit seiner Gestaltung die Konzeption des Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrechts in den Bereich des Umweltrechts. Neben den Gestaltungsund Konformitätsanforderungen, die auf die industrielle Praxis nunmehr im Rahmen der Durchführungsrechtsmaßnahmen zukommen werden, wird mit großer Spannung zu beobachten bleiben, wie die Marktüberwachungsbehörden bei der Umsetzung des Gesetzes agieren und von ihren Kompetenzen Gebrauch machen werden. Weitestgehend neu ist nämlich der Ansatz, dass Hersteller wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben zum Rückruf verpflichtet sein können, obwohl keine Gefahr für Leib und Leben besteht. Während im Produkthaftungsrecht derzeit sogar diskutiert wird, ob der Rückruf als solches unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt noch angezeigt ist oder nicht eine Warnung genügt46, besteht die Befürchtung, dass das Umweltprodukterecht mit dem EBPG nunmehr in die entgegengesetzte Richtung marschiert. Eine Warnung, wie in § 8 Abs. 4 Nr. 8 GPSG noch vorgesehen ist, ist im Maßnahmenkatalog des § 7 Abs. 3 EBPG nicht enthalten und wäre auch nicht sinnhaft: Eine Warnung ist nämlich nur dann erforderlich, wenn eine Gefahr besteht, die im Rahmen des EBPG eben nicht anzunehmen ist.
Autor(en)
Carsten Laschet
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2008 (Juni 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00