Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten
Medizinprodukte werden in § 3 Nr. 1 Medizinproduktegesetz (MPG)1 legal definiert. Ausweislich dieser Bestimmung handelt es sich bei ihnen u.a. um einzelne oder miteinander verbunden verwendete Instrumente, Apparate, Stoffe und andere Gegenstände, wobei diese beispielsweise zum Zwecke der Erkennung,Verhütung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen dienen. Die bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper darf insoweit nicht durch pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirkende Mittel erreicht werden, sondern muss vielmehr auf physikalischem Weg erfolgen.
Die Aufbereitung von Medizinprodukten, insbesondere in Bezug auf Einmalprodukte bzw. je nach Risikobewertung, unterliegt einer komplexen Reglementierung. Nur so lässt sich jedoch gewährleisten, dass dem Gesundheitsschutz von Patienten, Anwendern und Dritten ausreichend Rechnung getragen und eine Infektion mit Krankheitserregern kontaminierter Medizinprodukte ausgeschlossen wird. Zu Recht hat das OVG NRW daher im Rahmen seiner oben genannten Entscheidung dem von der Antragstellerin in Anspruch genommen Aufbereitungsunternehmen die Ausübung seiner nicht zertifizierten Tätigkeit untersagt. Die Aufbereitung von Medizinprodukten mag dabei zwar ethisch nicht verwerflich und unzweifelhaft oftmals wirtschaftlich äußerst sinnvoll sein, nichts desto trotz ist die Patientensicherheit gegenüber wirtschaftlichen Interessen jedoch stets als gewichtiger zu bewerten.
Autor(en)
Sandra C. Linnemann, Caroline Buck
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2008 (Juni 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00