Die steuerliche Behandlung der Abfallentsorgung aus der Sicht der Finanzverwaltung

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gem. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle – aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen und – aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Industrie- und Gewerbemüll) zu beseitigen, soweit nicht Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten übertragen worden sind. In der Regel sind die Städte und Gemeinden für das Einsammeln und Befördern sowie die Kreise für die Endbeseitigung der Abfälle im Sinne des jeweiligen Landesabfallgesetzes zuständig.

I. Abfälle aus privaten Haushalten
II. Abfälle aus Industrie- bzw. Gewerbebetrieben
III. Abfälle, die unter die Verpackungsverordnung fallen
IV. Abgrenzung zum Versorgungsbetrieb
V. Steuerliche Informations- und Orientierungshilfen aus der Finanzverwaltung
VI. Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle nach den Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008)
Autor(en)
Dipl. Kfm.- Dipl. Bw. Uwe Baldauf
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2008 (April 2008)
Verkaufspreis
€ 32,00