Die Verantwortlichkeit von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern

Mit seinem Grundsatzurteil vom 28.6.20071 hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur inhaltlichen Reichweite der Entsorgungsverantwortlichkeit des Abfallbesitzers in der arbeitsteiligen Abfallwirtschaft – als einer zentralen Frage des Abfallrechts – eine wichtige Entscheidung getroffen. Sie klärt den bislang hierzu bestehenden Meinungsstreit, wann die Entsorgungspflichten der Abfallbesitzer in den zum Entsorgungsalltag zählenden Fällen enden, in denen sie Dritte, insbesondere Entsorgungsunternehmen, mit der Verwertung und Beseitigung ihrer Abfälle betrauen bzw. beauftragt haben. Das Urteil des BVerwG gibt indessen Anlass, sich nicht nur mit seinem wesentlichen Entscheidungsinhalt, sondern weiter gehend mit der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern näher auseinanderzusetzen.

Die vorgenannten Ausführungen haben deutlich gemacht, dass eine teilweise weitreichende öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Abfallerzeuger und der Abfallbesitzer sowohl für die Entsorgung von Abfällen als auch für hieraus hieraus resultierende Folgeschäden besteht. Hierbei ist der Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 28.6.2007 im Ergebnis zuzustimmen, mit der die fortdauernde Entsorgungspflicht des früheren Abfallbesitzer für den Fall der Drittbeauftragung gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG angenommen wird. Allerdings ist die dogmatische Einordnung als Gefährdungshaftung und die mitgeteilte Anknüpfung an die Handlungen des Abfallbesitzers eher fragwürdig. Vorzugswürdig erscheint es demgegenüber, diese Haftung als nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit zu qualifizieren. Auch die vom BVerwG angedeutete Begrenzung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Verantwortlicher auf Fälle rechtswidrigen Verhaltens ist allenfalls in den vom Gericht angesprochenen Vermischungsfällen nachvollziehbar; im übrigen ist sie wegen des einheitlich von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern geschuldeten Erfolgs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Entsorgung wenig plausibel. Aus diesem Grunde ist auch entgegen der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung ein Ausgleichsanspruch entsprechend §§ 426, 254 BGB unter mehreren abfallrechtlich Verantwortlichen zu bejahen. In rechtspolitischer Hinsicht sollte zumindest der Gesetzgeber des Umweltgesetzbuches einen solchen Ausgleichsanspruch nach dem Vorbild der §§ 24 Abs. 2 BBodSchG, 9 Abs. 2 USchadG vorsehen. Darüber hinaus ist eine inhaltliche Präzisierung der Regelungen des USchadG geboten, da die derzeitigen vollzugsuntauglichen Bestimmungen das für eine Haftungsvorschrift gebotene Ausmaß an Rechtssicherung und Rechtsklarheit nicht gewährleisten. Für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ergibt sich aus den weit reichenden Regelungen zur abfallrechtlichen Verantwortlichkeit die Empfehlung, möglichst umfassend dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallentsorgung zu einem vollständigen ordnungsgemäßen Abschluss gebracht wird. Hierbei sind sie außerdem gut beraten, die erheblichen Haftungsrisiken durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu vermeiden und ggf. zusätzlich versicherungstechnisch abzusichern.
Autor(en)
Dr. Rainald Enders
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2008 (April 2008)
Verkaufspreis
€ 32,00