Bestimmung des "Publikums" zur Beurteilung der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr (Teil II)**

Im Verkehr mit pharmazeutischen Erzeugnissen kommt Marken ein besonderer Stellenwert zu. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass die Waren selbst in aller Regel nur eine geringe oder gar keine äußere Unterscheidungskraft besitzen. Das Erscheinungsbild von Arzneimitteln ist in der Regel unauffällig. Die Gestaltung der Gebinde bzw. Verpackungen weist selten markante Merkmale auf. Bedingt durch die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Arten der Einnahme oder Anwendung von Arzneimitteln werden diese häufig in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen oder Flaschen mit Tropfeinsätzen in den Verkehr gebracht. In krassem Gegensatz zum vergleichsweise unscheinbaren Äußeren stehen die Kosten für Forschung, Entwicklung und Vermarktung von Arzneimitteln.

III. Das Publikum verschreibungspflichtiger Arzneimittel
1. Der Verkehr mit Arzneimitteln
2. Rechtsprechung
3. Eigene Bewertung
IV. Zusammenfassung
Autor(en)
Christian Ballke
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2008 (Februar 2008)
Verkaufspreis
€ 25,00