Das neue EU-Tierkörperbeseitigungsrecht

Das Tierkörperbeseitigungsrecht als eine Spezialmaterie des Abfallrechts1 steht vor einer grundlegenden Umgestaltung. Die am 30.10. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1774 / 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte2 wird nach einer 6-monatigen Übergangsfrist in jedem Mitgliedsstaat direkt und unmittelbar gelten.

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz, die Tierkörperbeseitigungsanstalten- Verordnung, die Futtermittelherstellungs- Verordnung sowie die Ausführungsgesetze der Länder können danach nur noch insoweit Geltung beanspruchen, als sie der EU-Verordnung nicht entgegenstehen. Bislang regelte die Richtlinie des Rates vom 27. 11.1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425 /EWG (90/667/EWG)3 die Verwertung tierischer „Abfälle“. Danach war auch die Verwendung „gefährlicher Stoffe“ wie toter Tiere oder Tierkörperteile, die aus hygienischen Gründen bei der Schlachtung beschlagnahmt wurden, zu Futtermitteln zulässig. Mit den Versuchen zur Bewältigung der BSE-Krise gaben die wissenschaftlichen Gremien der EU Empfehlungen ab und die Recht setzenden Körperschaften erließen Rechtsakte, die diese Richtlinie mehr und mehr überlagerten.
Autor(en)
RA u. Notar Thomas Weißenborn
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2003 (Januar 2003)
Verkaufspreis
€ 32,00